Satzung
Satzung des Tierschutzvereines Gunzenhausen und Umgebung e.V.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Gunzenhausen und Umgebung e.V.“. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Weißenburg i. Bay. eingetragen und hat seinen Sitz in
Gunzenhausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereines sind insbesondere:
· Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens
· Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme
· Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere
· Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
· Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das
Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
· Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse
· durch Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes
· sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf
die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit
übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige
Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen gewährt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen, Vereine oder
Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit.
Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen
die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer
ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
· durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist
von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann
· durch Ausschluss oder
· durch den Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
· wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger,
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
· wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder
deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist
unanfechtbar. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um
den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste
erworben haben.
§ 4 – Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht
von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages für juristische Personen,
Vereine oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Mitgliedern,
die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der
Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die
Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§ 6 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
Geschäftsführender Vorstand:
· dem/der Vorsitzenden (§26 BGB)
· dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden (§26 BGB)
. dem/der Schatzmeister(in)
Erweiterter Vorstand:
· dem/der Schriftführer(in)
· den Beisitzern (mind. 4)
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass das
Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so
können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl eine kommissarische Berufung
vornehmen. Als Beisitzer sind mindestens 4 Mitglieder, höchstens jedoch 4% der
Gesamtmitgliederzahl zu wählen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
Das Amt eines nachgewählten Mitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
· Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
· Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und
Rechnungsabschlusses
· Vorbereitung der Mitgliederversammlung
· Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen,
· ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit
Ausnahme um Falle des Vereinsendes
· die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
· die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB, sie sind, jeder für sich allein, vertretungsberechtigt.
§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich,
telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht
erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des
Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn
alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende
Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und
vom Schriftführer. sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden
beziehungsweise seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterzeichnen. Über die
Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seine
Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss.
§ 10 – Vereinsordnung
Gemäß „ § 10 Vereinsordnung“ der Satzung des Tierschutzvereins Gunzenhausen und Umgebung e.V. hat sich der Vorstand verpflichtet, im Namen des Vereins eine Vereinsordnung zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen.
Sie soll Mitgliedern, Interessierten und auch den Vorständen verbindliche Richtlinien anzeigen, in welcher Form der Tierschutzverein tätig wird.
Diese Vereinsordnung kann jederzeit, unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien wie Finanzlage, geografische Orientierung, geändert werden.
1.Örtliches Einzugsgebiet der Vereinstätigkeit:
Absberg, Dittenheim, Gnotzheim, Gunzenhausen, Haundorf, Heidenheim, Merkendorf, Muhr am See, Ornbau, Pfofeld, Theilenhofen, Weidenbach, Westheim und Wolframs-Eschenbach
2. Art und Umfang der Vereinstätigkeiten
– Aufnahme von Fundtieren aus den verschiedensten Gründen bis zur Weitervermittlung in ein neues Zuhause
– Unterstützung von Tierhaltern, die aus verschiedenen Gründen ihr Tier nicht mehr selbständig versorgen können
– Überprüfung von möglichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, Beratung, Unterstützung für Tierhalter
– Beteiligung an Kastrationsprogrammen freilebender Katzen (wenn es das Vereinsvermögen zulässt)
– Fütterung von freilebenden Katzen (wenn es das Vereinsvermögen zulässt)
– Pensionstiere können für einen zeitlich begrenzten Rahmen aufgenommen werden, Voraussetzung ist jedoch, dass ausreichend Platz für Fundtiere und Notfälle vorhanden ist. Pensionskosten betragen für Hund 12 Euro/Tag, für Katze 6 Euro/Tag, für Kleintiere 3 Euro/Tag. In begründeten Notfällen können die Pensionskosten, nach vorheriger Absprache, je nach Tier variieren.
3. Aufnahme von Tieren
– Fundtiere werden aufgenommen und versorgt. Fundtiere können nach 2 Wochen zur Vermittlung freigegeben werden. Wenn sich der rechtmäßige Besitzer binnen 6 Monaten meldet, muss das Tier an den Besitzer zurückgegeben werden.
– Streunende Katzen oder freilebende Katzen sind grundsätzlich keine Fundtiere. Eine Aufnahme erfolgt nur in begründeten Notsituationen (z.B. Unterernährung, Verletzungen oder Krankheiten) oder zur Kastration. Bei derartigen aufgenommenen Katzen wird angestrebt, diese zu Kastrieren und am Fundort wieder auszuwildern.
– Abgabetiere werden aufgenommen, wenn bei Tierhaltern nicht verschuldete Nöte auftreten und diese nicht in der Lage sind, eine Lösung zu finden. Es können im Bedarfsfall auch Hilfsangebote wie z.B. Hilfe bei der Vermittlung angeboten werden. Es wird eine verbindliche Abgabegebühr vereinbart. Es muss ein Abgabevertrag abgeschlossen werden.
4. Vermittlung von Tieren
– Bei Vermittlung eines Tieres kann eine Platzkontrolle durchgeführt werden. Hunde werden ohne Kontrolle nicht vermittelt. Es wird eine vereinbarte Schutzgebühr erhoben und ein Schutzvertrag abgeschlossen.
5. Abgabe- und Schutzgebühren
– Der Tierschutzverein erhebt in der Regel Abgabe- und Vermittlungsgebühren.
Diese Gebühren können unter bestimmten Umständen, nach vorheriger Absprache, je nach Tier variieren.
6. Rechte und Pflichten
Der Tierschutzverein Gunzenhausen verpflichtet sich, zeitnah einen neuen Besitzer/-in für die Tiere zu finden.
7. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist zum 28.02. jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.
Die Mitgliedsbeiträge sind:
– Familienmitglieder 25 Euro
– Einzelmitglieder 15 Euro
– Schüler und Studenten 5 Euro
§ 11 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll
möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der
Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen unter
Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederversammlung sind
folgende Aufgaben vorbehalten:
· Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses – Entlastung des Vorstandes
· Beschlussfassung über den Voranschlag
· Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern
· Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
· Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
· Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
· außerplanmäßige Ausgaben
· Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder,
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen, beziehungsweise
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit
von ¾ zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden
Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich – die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zur
Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der
Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die
die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu
ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich
durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3
der Erschienenen es verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung
leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand
ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 12 – Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor
Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich, mit kurzer Begründung,
einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der
Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn er die Unterstützung von mindestens 1/3 der
Vereinsmitglieder hat.
§ 13 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen
und müssen von dieser genehmigt werden.
§ 14 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet
der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 15 – Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern
zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins
erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung
ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in
die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 16 – Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheimes dem
Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuß einsetzen, dem drei Mitglieder
angehören sollen. Der Verwaltungsausschuß ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße
Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn
berufenden Vorstandes.
§ 17 – Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landesverbandes
Bayern des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
§ 18 – Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in
§ 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren
ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte
und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 47 ff. BGB). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gunzenhausen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine
Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen
Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden
Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 20 – Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle
Änderungen durchzuführen.
§ 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in
Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31.05.2022 mit der hierfür
erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Gunzenhausen, den 31.05.2022
Marion Laux, 1. Vorsitzende
Anna Lämmermann, Schriftführerin